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Verkleidungsscheibe Double Bubble für Kawasaki Ninja 300 Bj 12-

109,00 €
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Produktion auf Bestellung
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Beschreibung

Verkleidungsscheibe Double Bubble Light smoke für Kawasaki Ninja 300 Spezial Acryl 3 mm stärke.Extra Starke ausführung passgenau Kratzfest. Hohe 145 mm /OEM + 30 mm


passend für Kawasaki Ninja 300 Bj 12-16 Farbe leicht getöhnt Light smoke


CAD/CAM gesteuerte fertigung Qualitäts Kontrolle.Die Scheiben Entwicklung erfolgt in SBK mit Fahrern wie Haga/Chile usw.Einsatz in diversen Renn Teams Serien wie SBK IDM usw. Racingscheibe in exklusiver Racing Form für hohe Geschwindigkeiten und geringen Windwiderstand. Verhindert verwirbelungen Windgeräusche aerodynamisch auf Anwendung entwickelt. Hochwertige kratzfeste Top Optik keine Sicht Einschränkung. Lieferbar in verschiedenen Farben.

Made in Italy. EU Produkthaftung

Hinweis zu Weit verbreiteter ABE. ist § 20 Import ausserhalb EU !!!!!

Motorräder ab Bj 2001 sind EU zulassungen keine anwendung von Merkblatter usw des TÜV.

Rilli (StVZO)anwedung für Motorräder sind nur Fahrzeuge L3e-L4e oder allgemein nicht PKW LKW usw

StVZO § 22 Bauartgenehmigung regelt EU/Staat mußen auch Original Teile Prüfung Kennzeichnung angebracht sein (Verkleidungsscheibe/Windshield usw keine amtliche Bauart nötig)

aktuelle § 30 StVZO Richtlinien über die Beschaffenheit und Anbringung der äußeren Fahrzeugteile wird auch nochmals in 74/483/EWG gleichwertig mit ECE-R26 bestätigt.

Äußere Fahrzeugteile müssen so beschaffen und angebracht sein, dass sie beim verkehrsüblichen Betrieb des Fahrzeuges niemanden schädigen oder mehr als unvermeidbar gefährden, behindern oder belästigen; namentlich dürfen sie bei Unfällen den Schaden nicht vergrößern.Sind solche Teile nach Lage, Anbringung oder Beschaffenheit nicht verkehrsgefährdend,so sind sie nicht zu beanstanden. Das gilt z.B. für Teile an geschützten Stellen, Teile,über die ein Körper ungehindert hinweggleiten oder zurückfallen kann, oder Teile, die schon bei leichtem Druck ausweichen und in dieser Stellung keine Verletzungen verursachen können. Nicht verkehrsgefährdend sind auch Teile, die in einer Höhe von mehr als 2 m über der Fahrbahn angebracht sind.

Änderungen der Fahrzeugart liegen vor, wenn sich die Beschreibung der Fahrzeugart (z.B. Ziffer 1, Zeile 1 des Fahrzeugbriefes) ändert oder wenn der Fahrzeugaufbauso geändert wird, dass die für den ursprünglichen Aufbau maßgeblichen Merkmale des Verwendungszwecks nicht mehr gegeben sind.2.2 Änderungen, durch die eine Gefährdung zu erwarten ist,liegen vor, wenn durch den Ein- oder Anbau oder die andere Gestaltung von Teilen oder deren Kombination negative Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit zu erwarten sind.
Haftung jede in Europa Produzierende Firma für Seine Produkte über die Produkthaftung keine § 20 notig.

Zusätzliche Produktinformationen

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