Touring Verkleidungsscheibe für Yamaha MT 07 FZ 07 Bj 14-

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Beschreibung

Touring Front Maske Verkleidungsscheibe inkl Halter für Yamaha MT-07 FZ 07 Bj 14-17 Motorrad


Verkleidungsscheibe Spezial Acryl passen auf Modell gefertigt.Keine Beschädigungen der Original Teile nötig. Extra Starke Ausführung passgenau Kratzfest.

CAD/CAM gesteuerte Fertigung Qualitäts- Kontrolle. Die Scheiben Entwicklung erfolgt in SBK mit Fahrern wie Haga/Chile usw. Formschoner schlanker Stabiler front Umbau Satz für individuellen Look .Verkleidungsscheiben Sport od Touring.

Die Instrument werden somit besser geschützt und vor UV Licht Spiegelung geschützt was eine bessere Anzeige Erkennbarkeit Ablesung zur folge hat. Verhindert Verwirbelungen Windgeräusche aerodynamisch auf Anwendung entwickelt. Hochwertige kratzfeste Top Optik keine Sicht Einschränkung.

Abmessungen B = 300 mm H = 330 mm

incl Montageanleitung Made in Italy.

Keine Gefährdung und Sicht einschränkung (Und Verkleidungscheibe in keine Winschutzscheibe PKW/LKW aus Glas)
Hinweis zu Weit verbreiteter ABE Produkhaftung Made in EU keine § 20.

Motorräder ab Bj 2001 sind EU Zulassungen keine anwendung von Merkblatter usw des TÜV.

Rilli (StVZO)anwedung für Motorräder sind nur Fahrzeuge L3e-L4e oder allgemein nicht PKW LKW usw

StVZO § 22 Bauartgenehmigung regelt EU/Staat müßten auch Original Teile Prüfung Kennzeichnung angebracht sein (Verkleidungsscheibe/Windshield usw keine amtliche Bauart nötig)

aktuelle § 30 StVZO Richtlinien über die Beschaffenheit und Anbringung der äußeren Fahrzeugteile wird auch nochmals in 74/483/EWG gleichwertig mit ECE-R26 bestätigt.

Äußere Fahrzeugteile müssen so beschaffen und angebracht sein, dass sie beim Verkehrs üblichen Betrieb des Fahrzeuges niemanden schädigen oder mehr als unvermeidbar gefährden, behindern oder belästigen; namentlich dürfen sie bei Unfällen den Schaden nicht vergrößern.Sind solche Teile nach Lage, Anbringung oder Beschaffenheit nicht Verkehrs gefährdend,so sind sie nicht zu beanstanden. Das gilt z.B. für Teile an geschützten Stellen, Teile,über die ein Körper ungehindert hinweggleiten oder zurückfallen kann, oder Teile, die schon bei leichtem Druck ausweichen und in dieser Stellung keine Verletzungen verursachen können. Nicht verkehrsgefährdend sind auch Teile, die in einer Höhe von mehr als 2 m über der Fahrbahn angebracht sind.

Änderungen der Fahrzeugart liegen vor, wenn sich die Beschreibung der Fahrzeugart (z.B. Ziffer 1, Zeile 1 des Fahrzeugbriefes) ändert oder wenn der Fahrzeugaufbau so geändert wird, dass die für den ursprünglichen Aufbau maßgeblichen Merkmale des Verwendungszwecks nicht mehr gegeben sind.2.2Änderungen, durch die eine Gefährdung zu erwarten ist,liegen vor, wenn durch den Ein- oder Anbau oder die andere Gestaltung von Teilen oder deren Kombination negative Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit zu erwarten sind.

Haftung in Europa Produzierende Firma keine einfuhr § 20 für Seine Produkte über die Produkthaftung.

Zusätzliche Produktinformationen

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